Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Die vom Bundestag beschlossene Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes trat am 27.06.2024 in Kraft.

Mehrstaatigkeit 

Bisher musste bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Hiervon ausgenommen waren nur Staatsangehörige aus bestimmten Ländern (z.B. aus EU-Ländern und aus Staaten, die keine Entlassungsverfahren durchführen) und beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z.B. bei Asylberechtigten). 
Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren ist jetzt generell nicht mehr erforderlich. 

Aufenthaltsdauer 

Bisher war für eine Einbürgerung eine rechtmäßige Aufenthaltszeit von 7-8 Jahren erforderlich, beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen konnte die Einbürgerung bereits nach 6 Jahren erfolgen. 
Eine Einbürgerung ist jetzt bereits bei einer rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von 5 Jahren möglich; beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren erfolgen (allerdings wurden die erforderlichen Sprachkenntnisse hierbei auf das Deutsch-Sprachniveau „C1“ angehoben). 
(Bei Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen ist weiterhin eine Einbürgerung nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts und einer seit 2 Jahren bestehenden Ehe möglich.)

Sozialleistungsbezug 

Bisher konnte eine Einbürgerung im Falle des Bezuges von Sozialleistungen erfolgen, wenn der Leistungsbezug nicht zu vertreten war. 
Mit dem neuen Gesetz ist es erforderlich, dass der Einbürgerungsinteressent den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellt. 
Ausnahmen hiervon sind nur noch möglich, 

  • bei Einbürgerungsinteressenten, die als sogenannte „Gastarbeitnehmer“ bis 1974 oder als Vertragsarbeitnehmer bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind (und ihre Ehegatten).
  • bei Vollzeit-Erwerbstätigen (erforderlich ist eine Tätigkeit von 20 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre).
  • bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern von Vollzeiterwerbstätigen, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben und aufgrund dessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
  • wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen („Härtefall“). Ein Härtefall kann insbesondere bei Einbürgerungsinteressenten, die in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, Alleinerziehenden, Rentnern und volljährigen Schülern bzw. Studenten vorliegen. 

Sprachkenntnisse

Mündliche Sprachkenntnisse auf dem Deutsch-Niveau „A1“ (anstatt „B1“ mündlich und schriftlich) reichen aus

  • bei Einbürgerungsinteressenten, die als sogenannte „Gastarbeitnehmer“ bis 1974 oder als Vertragsarbeitnehmer bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind (und ihre Ehegatten).
  • wenn im Einzelfall der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.

Die folgenden Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt sein: 

  • Die Identität und Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsinteressenten müssen geklärt sein.
  • Es ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abzugeben.
  • Es muss eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Aufenthaltsrecht vorhanden sein, mit dem eine Einbürgerung möglich ist. (Von einer Einbürgerung ausgeschlossen sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c Aufenthaltsgesetz.).
  • Es dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht, wenn Ihnen nicht eine antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tat zugrunde liegt. (Strafrechtliche Verurteilungen stehen einer Einbürgerung entgegen, solange sie nicht im Bundeszentralregister getilgt sind.)
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind nachzuweisen, durch ein anerkanntes Sprachzertifikat "B1", den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses („B1“), einen Schulbesuch in Deutschland oder den Abschluss einer Ausbildung oder eines Studium in Deutschland
  • Es sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen. Dies kann erfolgen durch einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule oder den erfolgreichen Abschluss eines Test „Leben in Deutschland“ oder eines Einbürgerungstest.