Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 01.07.2019

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 01.07.2019 die folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 194).

§1 Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Duisburg.
  2. Jede/-r kann die Stadtbibliothek benutzen und Bücher, Zeitschriften, Tonund Bildträger - mit Ausnahme der Präsenzbestände - sowie digitale Medien (nachfolgend zusammenfassend Medien genannt) leihen bzw. mieten.
  3. Benutzung und Überlassung von Medien sind kostenlos, soweit nicht die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung für bestimmte Leistungen oder bei Leihfristüberschreitungen Zahlungen vorsieht.
  4. Bei jeder Benutzung oder Überlassung von Medien entsteht auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der jeweils gültigen Fassung dieser Satzung ein selbstständiger privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Benutzer/der Benutzerin und der Stadt Duisburg.
  5. Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen
    besondere Bestimmungen vorsehen.

§2 Anmeldung, Bibliotheksausweis

  1. Für die Benutzung der Stadtbibliothek und die Leihe bzw. Miete von Medien wird gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Minderjährige müssen die schriftliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen, in der diese ihr Einverständnis zur Benutzung und zum Entleihen bzw. Mieten erklären und die Garantiehaftung hinsichtlich aller nach dieser Bibliotheksordnung möglichen Forderungen (siehe §§ 7-9)übernehmen. Ansprüche gegen die Minderjährigen bleiben hiervon unberührt. Mit erfolgter Anmeldung wird ein Bibliothekskonto für die in der Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegten Dauer aktiviert. Die Gültigkeit kann nach Ablauf entsprechend verlängert werden.
  2. Der Bibliotheksausweis berechtigt nur zur höchstpersönlichen Nutzung der Stadtbibliothek. Eine Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.
  3. Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer/-innen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter diese Bibliotheksordnung an.
  4. Der Bibliotheksausweis ist bei der Leihe bzw. Miete von Medien vorzulegen. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wohnungswechsel oder Namensänderung sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Bundespersonalausweises, anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere oder der Meldebestätigung umgehend mitzuteilen.
  6. Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.


§3 Datenverarbeitung, Datenschutz

  1. Bei der Stadtbibliothek werden, um die Leistungen anbieten zu können, personenbezogene Daten der Benutzer/-innen erhoben, gespeichert und in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksmanagementsystem) verarbeitet. Diese Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten geschieht ausschließlich für Zwecke der Stadtbibliothek. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
  2. Die Stadtbibliothek speichert – für die Dauer des Bestehens des Bibliothekskontos - folgende personenbezogene Daten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, vollständige Adresse, *E-Mail-Adresse, *Telefonnummer, *Mobiltelefonnummer, biometrische Daten der Unterschrift, *von Geldinstituten benötigte Daten zur Abwicklung eines Einzugsverfahrens, (elektronisch) unterschriebene Anerkennung der Bibliotheksordnung, Bezeichnung der entliehenen Medien. Darüber hinaus kann zur Anpassung und Verbesserung unseres Angebotes die *Nationalität / Staatsangehörigkeit der Benutzer/-innen erfasst werden. (mit * gekennzeichnete Daten sind freiwillige Angaben) Bei Minderjährigen werden auch die entsprechenden Daten der gesetzlichen Vertretung gespeichert.
  3. Personenbezogene Auswertungen erfolgen nicht. Für statistische Zwecke
    werden anonymisierte Analysen erstellt.
  4. Das Bibliothekskonto wird auf Antrag des Nutzers/der Nutzerin oder
    spätestens 3 Jahre nach Ablauf der Ausweisgültigkeit durch die Stadtbibliothek gelöscht, soweit keine Medien- oder Entgeltforderungen der Stadtbibliothek offen sind. Mit der Löschung des Bibliothekskontos werden zugleich alle personenbezogenen Daten gelöscht.
  5. die Stadtbibliothek setzt zur Verbuchung der Medien RFID-Technologie
    (Radio-frequency identification) ein.
    – Auf dem RFID-Chips der Medien werden die Sigelnummer der Stadtbibliothek, die Mediennummer und der Ausleihstatus des jeweiligen Mediums gespeichert.
    – Auf den RFID-Chips der Ausweise werden die Sigelnummer der Stadtbibliothek und die, auch auf der Rückseite des Ausweises aufgedruckte, Ausweisnummer gespeichert.
  6. Die Benutzer/-innen haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über den Umfang ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck der Datenverarbeitung und die Dauer der Speicherung sowie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Zudem steht ihnen jederzeit ein Widerrufsrecht zu, kraft dessen sie – ohne Angabe von Gründen – die Löschung ihrer Daten aus der Datenbank verlangen können, wobei eine Löschung regelmäßig erst in Betracht kommt, wenn das Bibliothekskonto nicht mehr besteht.


§4 Ausleihe (= Leihe und Miete)

  1. Medien werden nur bis zu einer Höchstdauer von 28 Tagen ausgeliehen.
    Für jede entliehene Medieneinheit wird das Ende der Ausleihfrist (Datum) im Einzelfall bestimmt.Fristen bestimmen sich ausschließlich nach dem angegebenen Datum. § 193 BGB findet keine Anwendung.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausleihfrist verkürzt oder verlängert werden.
  3. Die Stadtbibliothek bestimmt die Nutzungsmodalitäten ihrer Medien und
    ist berechtigt, Beschränkungen für die Ausleihe zu erlassen.
  4. Die Stadtbibliothek kann die Ausleihfristverlängerung von der Rückgabe ausstehender Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Eine Sperrung des betreffenden Bibliothekskontos ist möglich.
  5. Vor der Ausleihe ist durch den Benutzer/die Benutzerin jedes Medium auf Vollständigkeit und evtl. Beschädigungen zu prüfen. Vorhandene Beschädigungen und fehlende Teile sind der Stadtbibliothek vor der Ausleihe anzuzeigen. Versäumt der Benutzer/die Benutzerin zum zweiten Mal die Anzeige, so kann er/sie von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden (siehe §12).
  6. Ausgeliehene Medien dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.


§5 Vormerkung, Auswärtiger Leihverkehr

  1. Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Stadtbibliothek kann hiervon Ausnahmen festlegen.
  2. Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Medien können
    durch den Auswärtigen Leihverkehr im Rahmen der Leihverkehrsordnung für die Deutschen Bibliotheken beschafft werden.


§6 Verlängerung

  1. Die Ausleihfrist kann frühestens 7 Tage vor Ablauf auf Antrag um bis zu höchstens 28 Tage verlängert werden, sofern keine entsprechende Vormerkung vorliegt. Die Verlängerung ist grundsätzlich nur zweimal möglich. Verlängerungen (auch online) sind ausgeschlossen, wenn das Bibliothekskonto gesperrt (Kontosperre, Überschreiten des Entgeltlimits) oder die Gültigkeit des Bibliotheksausweises abgelaufen ist.
  2. Bestimmte Medien (z. B. Bestseller) können von der Verlängerung ausgenommen werden.
  3. Bei dem Antrag auf Ausleihfristverlängerung sind zumindest der Name des Benutzers/der Benutzerin, die Nummer des Bibliotheksausweises und die Nummer der Medieneinheit anzugeben.


§7 Behandlung der ausgeliehenen Medieneinheiten

  1. Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Medienpakete und Medien, die aus mehreren Teilen bestehen, müssen vollständig zurückgegeben werden.
  2. Ausgeliehene Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen wiedergegeben werden. Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für die Einhaltung der gesetzlichenBestimmungen des Urheberrechtes.
  3. Die Benutzer/-innen sind verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust ausgeliehener Medien der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen und dafür Ersatz zu leisten.
  4. Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien haben die Benutzer/-innen Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Benutzer/-innen. Kann innerhalb von vier Wochen nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbibliothek ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt gem. der Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg zu entrichten.
  5. Die Benutzer/-innen haften auch für Schäden, die durch Missbrauch ihres Bibliotheksausweises entstehen.
  6. Benutzer/-innen die an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt bekanntgemacht durch Gesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2615), leiden oder mit Personen zusammenleben, die an einer solchen Krankheit leiden, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits ausgeliehenen Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die die Benutzer/-innen verantwortlichnsind, zurückgebracht werden. Für die dadurch verursachten Ausleihfristüberschreitungen stellt die Stadtbibliothek die Benutzer/-innen von Entgelten frei, sofern sie unverzüglich die Desinfektion anzeigen.


§8 Haftung

  1. Die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Schäden des Ausleihers/der Ausleiherin, die sich aus der Nutzung des Vertragsgegenstandes ergeben sollten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden des Ausleihers/der Ausleiherin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
  2. Der Ausleiher/Die Ausleiherin ist verpflichtet, die Stadt von allen gegen diese gerichteten Ersatzansprüchen Dritter, soweit sie mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, freizustellen. Ausgenommen von dieser Haftungsfreistellung sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls ausgenommen von der Haftungsfreistellung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit, für die es bei der gesetzlichen Haftung verbleibt.


§9 Ausleihfristüberschreitung

  1. Bei Überschreiten der Ausleihfrist entstehen für die Benutzer/-innen Zahlungspflichten gem. der Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die vorgenannte Zahlungsverpflichtung stellt ein Vertragsstrafeversprechen für nicht gehörige Erfüllung im Sinne des § 341 BGB dar. Einer Mahnung bedarf es auch für den Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahlungspflicht nicht. Das Entgelt - für Botengänge ist für jeden Botengang - unabhängig vom Erfolg und Antreffen des Benutzers/der Benutzerin – in der angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. Soweit den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Rückgabe der Medien nicht nachgekommen wird, bestehen sie auch dann weiter, wenn die Stadtbibliothek sich das Recht zur Erhebung der Beträge bei der Annahme der Medien nicht vorbehalten hat. Die Geltung des § 341 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.


§10 Reproduktionen

Benutzer/-innen mit einem gültigen Bibliotheksausweis können sich der aufgestellten Geräte zur Herstellung von Fotokopien, Drucken, Scans oder zur Bereitstellung digitaler Daten auf Datenträgern bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts.


§11 Verhalten in den Bibliotheksräumen

  1. Die Hausordnung der Stadtbibliothek ist einzuhalten. Diese hängt in der Bibliothek öffentlich aus bzw. liegt zur Einsichtnahme aus.
  2. Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass niemand gestört oder behindert wird. Rauchen und laute Unterhaltungen sind nicht gestattet.
  3. Tiere dürfen von den Benutzern/Benutzerinnen nicht mit in die Bibliotheksräume genommen werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde als notwendige Begleiter, die an der Leine zu halten sind.
  4. Im Übrigen ist den Weisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
  5. Verstöße gegen die Hausordnung können mit Hausverweis, Hausverbot,
    Strafanzeige und Schadenersatzforderungen geahndet werden.


§12 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/-innen, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Bibliotheksordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek Duisburg ausgeschlossen werden.


§13 außergerichtliche Streitbeilegung (Hinweis gem. § 36 VSBG)

Die Stadtbibliothek der Stadt Duisburg ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.


§14 Inkrafttreten

  1. Diese Bibliotheksordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 02.10.1989 außer Kraft; hinsichtlich der bereits unter der alten Benutzungsordnung begonnenen Ausleihen und sonstigen Sachverhalte bleibt diese weiterhin wirksam. Die vorstehende Bibliotheksordnung der Stadtbibliothek Duisburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Bibliotheksordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    b) diese Bibliotheksordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

    c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Duisburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Duisburg, den 12.08.2019


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