Informationen zum Gewaltschutzgesetz
Rechtliche Grundlagen
Am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)" in Kraft getreten.
"Wer schlägt muss gehen." Diesem Grundgedanken folgt das Gesetz. Frauen oder Männer, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, müssen nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen, in einem Frauenhaus o. Ä. Zuflucht suchen oder zu Obdachlosen werden. Per Eilanordnung kann das zuständig Familiengericht durchsetzen, dass die gemeinsame Wohnung (Ehewohnung oder häusliche Gemeinschaft) zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. In akuten Fällen häuslicher Gewalt besteht die Möglichkeit, einen Wohnungsverweis gegen den Täter bzw. die Täterin zu erlassen. Dieser wird durch die Polizei ausgesprochen, so dass der Täter bzw. die Täterin sofort die Wohnung verlassen und für eine bestimmte Zeit (in der Regel 10 Tage) den Wohnungsschlüssel abgeben muss. Das Gewaltschutzgesetz besteht aus 4 Paragraphen. Dort sind insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen geregelt. Hierunter fällt auch das sogenannte "Stalking".
Häusliche Gewalt
Unter Häuslicher Gewalt versteht man Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt - einer häuslichen Gemeinschaft - zusammen leben. Dabei ist es egal, ob die Personen verheiratet sind oder in einer Partnerschaft leben.
Häusliche Gewalt umfasst Gewalt
- zwischen Paaren,
- gegen Kinder,
- von Kindern gegenüber ihren Eltern,
- zwischen Geschwistern,
- gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.
In der Regel findet Häusliche Gewalt in der Wohnung statt. Aber auch außerhalb der Wohnung kann es zu Gewalttaten kommen.
Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen. Sie umfasst unter anderem
- Beleidigungen,
- Drohungen (z. B. körperliche Gewalt, Selbstmord, den Kindern etwas antun),
- Einschüchterungen,
- Kontrollen (z. B. Haushaltsgeld, Kontakte zu Nachbarn oder Freunden oder Familie),
- seelische, körperliche und/oder sexuelle Misshandlungen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Häusliche Gewalt kann zu jeder Tages- und Nachtzeit passieren. Sie kann dauernd stattfinden oder sich in Abständen wiederholen.
Stalking/Nachstellung
Der Begriff "Stalking" ist vom englischen Verb "to stalk" abgeleitet. Damit ist das beabsichtigte Nachstellen, Belästigen und Belauern insbesondere durch wiederholtes Verfolgen oder Nachschleichen eines Menschen gemeint. Das Gesetz (der § 238 Strafgesetzbuch „Nachstellung“) zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist im April 2007 in Kraft getreten.
Stalking kann sich auf einen fremden Menschen, oberflächlich bekannte Personen oder aber auch eng vertraute Personen (z. B. aus ehemaligen Lebenspartnerschaften) beziehen.
Stalking-Hanldungen können z. B. unerwünschte Liebeserklärungen, Falschbeschuldigungen, Beleidigungen, Verleumdungen per
- Telefon,
- SMS,
- Nachricht auf dem Anrufbeantworter,
- E-Mail oder
- Brief
sein.
Stalking-Opfer können unerwünschte Geschenke oder Postsendungen, die im Namen des Stalking-Opfers bestellt wurden, erhalten.
Zum Stalking gehören auch
- das Verfolgen und Auflauern, z. B. am Arbeitsplatz, vor der Wohnung, beim Einkaufen, bei Freizeitaktivitäten,
- das Ausspionieren des Tagesablaufs, des sozialen Umfelds und persönlicher Daten,
- Sachbeschädigungen und
- Bedrohungen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Alle diese Stalking-Handlungen können zu jeder Tages- und Nachtzeit passieren.