Kindeswohlgefährdung
Worum geht es?
Ein/e Schüler*in in Ihrer Schule braucht vielleicht Schutz.
Gesetzliche Grundlagen:
- 42 Abs. 6 SchulG NRW
Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
- 8b SGB VIII
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe [Jugendamt] Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) (…)
- 4 (2) KKG
Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
Was sind Grundsätze?
Ihr Bauchgefühl reicht, um mit den Kolleg*innen gemeinsam näher hinzuschauen
- Bleiben Sie ruhig und besonnen.
- Stellen Sie der/dem betroffenen Schüler*in keine bohrenden Fragen, zeigen Sie ihm/ihr, dass Sie gerne bereit sind, zuzuhören und für ihn/sie da sind.
- Nehmen Sie den Ordner „Kinderschutz in der Schule“ zur Hilfe. Sie finden ihn auf dieser Seite im Bereich "Downloads".
- Lassen Sie sich – bei Bedarf auch anonym – durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Fall beraten (§8b SGB VIII).
- Nutzen Sie die schulinterne Kollegiale Fallberatung (Fachlehrer*innen, Schulsozialarbeiter*innen, Schulleitung, Integrationshelfer*innen, Betreuungspersonal im Offenen Ganztag …)! Auch hier kann eine insoweit erfahrene Fachkraft, z.B. durch das Jugendamt, unterstützen.
- Achten Sie auf eine lückenlose Dokumentation!
- Bleibt die Abwendung der Kindeswohlgefährdung erfolglos, sind Sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Die Betroffenen sind vorher darüber zu informieren, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen ist in Frage gestellt. Informieren Sie stets Ihre Schulleitung.
Was nehme ich wahr? Was macht mir Sorgen?
Zu diesem Punkt finden Sie umfassende Hinweise im Ordner „Kinderschutz in der Schule“ im Kapitel „Erkennen“
Was weiß ich über die/den Schüler*in und ihr/sein Lebensumfeld?
Zu diesem Punkt finden Sie umfassende Hinweise im Ordner „Kinderschutz in der Schule“ im Kapitel „Erkennen“
Was kann ich tun?
Zu diesem Punkt finden Sie umfassende Hinweise im Ordner „Kinderschutz in der Schule“ im Kapitel „Handeln“.
Informieren Sie stets Ihre Schulleitung. Von dieser ist abzuwägen, ob die Schulaufsicht einbezogen werden muss.
Wer hilft weiter?
Wenn Sie Beratungsbedarfe haben oder die schulinternen Möglichkeiten erschöpft sind, können Ihnen u.a. folgende Partner*innen weiterhelfen:
- Institut für Jugendhilfe (Öffnet in einem neuen Tab)
Telefon: 0203/3019864 oder 0203/3019860
Mail: institut-jugendhilfestadt-duisburgde
Das Institut für Jugendhilfe bietet auch Onlineberatung an (QR-Code und Verlinkung siehe rechts im Bild):
https://eb-duisburglagbwnet (Öffnet in einem neuen Tab)
- Koordinationsstelle Schulsozialarbeit (Öffnet in einem neuen Tab) (pseudonymisierte Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft)
- Jugendamt (Öffnet in einem neuen Tab)
- Schulpsychologische Beratungsstelle
- Leo e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft DUISBURG
- Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche des Landes Nordrhein-Westfalen (PsG.nrw) (Öffnet in einem neuen Tab)