Bekanntmachung und Veröffentlichung eines Genehmigungsbescheides nach BImSchG

Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV verpflichtet, Genehmigungsbescheide öffentlich bekannt zu machen.

Beschreibung

Beschreibung

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erfüllen, sind genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung ist der Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV.

In der Bekanntmachung wird angegeben wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Genehmigungsbescheiden nach BImSchG finden Sie unter „Links und Downloads“.