Baugenehmigungen beantragen
Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung von Gebäuden und Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung.
Beschreibung
Beschreibung
Genehmigungspflichtig sind:
- die Errichtung von Gebäuden und Anlagen
- die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen
- die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören:
a. Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B.
Wohngebäude in Bürogebäude, Garage in Lagerfläche,
Grünfläche in Abstellfläche für Fahrzeuge usw.)
b. Änderung der Nutzungsart von Räumen innerhalb eines
Gebäudes (z.B. Wohnung in Büro, Lebensmittelgeschäft in
Gaststätte usw.) - die Errichtung von Werbeanlagen
- die Änderung von Werbeanlagen.
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW)
Kleinere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung - jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen.
Genehmigungsverfahren
Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren.
Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei:
- Sonderbauten
- Werbeanlagen.
Bei diesem Genehmigungsverfahren sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d.h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z.B. einen Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen Architekten zu beauftragen, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.
Baugenehmigungen Sonderbauten
Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.) durchgeführt.
Freistellungsverfahren
Diese Genehmigungsverfahren ist möglich für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, sofern sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen.