Gewerbeummeldung

Beschreibung

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Sie möchten die Verlegung Ihres Gewerbebetriebs innerhalb von Duisburg oder eine Erweiterung Ihrer gewerblichen Tätigkeit anzeigen. Hierzu müssen Sie zuvor einen Termin buchen: Terminbuchung Gewerbe (Öffnet in einem neuen Tab) 

Termine können über einen Zeitraum von 6 Wochen im vorraus gebucht werden. Leider sind wir momentan sehr ausgebucht. Je nach personeller Besetzung, werden Zusatztermine freigegeben.

Die Anschrift der zentralen Gewerbemeldestelle lautet:

Stadt Duisburg
Bürger- und Ordnungsamt
Gewerbemeldestelle
Königstr. 63-65 (Averdunkzentrum)
47051 Duisburg

Ebenfalls ist die Gewerbeanzeige online über das Wirtschafts-Service-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) möglich. Dies ist ein sicheres Onlineangebot, welches durch starre Vorgaben, auch Fehler minimiert.

Per Mail werden keine Gewerbeanmeldungen, - abmeldungen, - ummeldungen mehr entgegengenommen. Per E-Mail wird ab sofort lediglich auf Gewerbeauskünfte, Beschwerdeeingänge und auf Eingänge, welche durch Anfragen der Gewerbemeldestelle generiert wurden, geantwortet.

Vollständige Anträge in Papierform, welche per Post an uns versendet werden, finden weiterhin Berücksichtigung.

Gemäß § 14 Abs. 1 GewO muss gleichzeitig angezeigt werden, wenn der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verlegt wird. Ebenfalls muss angezeigt werden, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Auch eine Namensänderung ist anzeigepflichtig (siehe in der Gewerbeummeldung unter "Sonstiges-Namensänderungen")

Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Stadt verlegen wollen, handelt es sich nicht um eine Ummeldung. Das Gewerbe muss vielmehr bei der Stadtverwaltung des bisherigen Betriebssitzes abgemeldet und bei der Stadtverwaltung des neuen Betriebssitzes neu angemeldet werden.

Sofern eine Tätigkeit ergänzt werden soll, die erlaubnispflichtig ist, ist zuvor die entsprechende Gewerbeerlaubnis zu beantragen und bei der Ummeldung vorzulegen.  

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigen Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, UG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (Geschäftsführern, Vorstandsvorsitzenden).