Informationen zum Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und medizinischen Einrichtungen fördern.

Beschreibung

Beschreibung

Das Masernschutzgesetz des Bundes vom 10.02.2020 (BGBI.I S. 148 ff.) ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten.

Personen, die in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertageseinrichtungen (Kitas) und -horte oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität gegenüber Masern (z. B. nach durchgemachter Erkrankung, die ärztlich bescheinigt wird) oder eine medizinische Kontraindikation (Unverträglichkeit) gegen eine Masernimpfung vorweisen. Für Personen, die bereits in entsprechenden Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, konnte ein solcher Nachweis noch bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.

Die Rechtsgrundlage des Masernschutzgesetzes ist der § 20 Abs. 8 ff im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Das „Masernschutzgesetz“ ist im Wesentlichen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Mit der Verordnung soll nach Willen des Bundes die Impfquote bei der Infektionskrankheit Masern erhöht werden.

Seit dem 1. März 2020 besteht für die jeweilige Einrichtungsleitung die Verpflichtung, Nachweise z.B. über den Impfschutz aller o. g. Personen nachzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebene Impfpflicht gegen Masern einzuhalten.

Laut den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen der folgenden Nachweise der jeweiligen Einrichtungsleitung vorlegen:

  1. Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz.
    Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Der Nachweis erfolgt über eine Impfdokumentation (in der Regel ist das ein Impfausweis oder Impfpass).
    oder
  2. Nachweis über einen bereits bestehenden Immunschutz.
    Dieser Nachweis ist möglich, wenn jemand in früherer Zeit bereits an Masern erkrankt war und daher über entsprechende Antikörper verfügt. Ein Antikörpertiter (serologische Blutuntersuchung) kann zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis Aufschluss darüber geben, ob eine Immunität gegen Masern vorliegt.
    oder
  3. Nachweis über eine vorübergehende medizinische Kontraindikation (Unverträglichkeit) in Bezug auf eine Masernimpfung.
    Ein ärztliches Zeugnis soll Aufschluss darüber geben, dass sich eine Schutzimpfung momentan verzögert.
  4. Nachweis über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation (Unverträglichkeit) in Bezug auf eine Masernimpfung.
    Ein ärztliches Zeugnis soll bestätigen, dass eine Schutzimpfung aufgrund der für diese konkrete Person gesteigerten Risiken nicht möglich ist. Das Gesundheitsamt wird dann von der Einrichtungsleitung hierüber informiert und überprüft im Anschluss, ob die Person von der Masernimpfpflicht befreit werden kann.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit eines Immunitätsnachweises oder wird dieser nicht erbracht, so muss diese Information durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt weitergegeben werden. Das Gesundheitsamt fordert die entsprechende Person oder deren Erziehungsberechtigten bzw. Sorgeberechtigten erneut zur Vorlage des gesetzlich geforderten Nachweises auf.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie oder ihr Kind sich impfen lassen sollen oder nicht, oder ob dies überhaupt aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, so kann mit dem behandelnden Arzt (Hausarzt, Kinderarzt oder Impfarzt) eine Impfberatung durchgeführt werden. (Eine Impfberatung entbindet aber nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweispflicht.)

Falls innerhalb der vom Gesundheitsamt gesetzten Frist immer noch kein Immunitätsnachweis vorgelegt wurde, so könnten möglicherweise Betretungs- und Tätigkeitsverbote für Berufstätige ausgesprochen bzw. für Schülerinnen und Schüler Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

FAQs rund um das Thema Masernschutz

Müssen Betroffene die Impfnachweise bzw. Immunitätsnachweise persönlich vorlegen?

Impf- oder Immunitätsnachweise können von nun an über das Onlineformular eingereicht und die aktuellen persönlichen Daten sicher übermittelt werden. Achtung! Sollten in der Zwischenzeit Änderungen zur Person aufgetreten sein, so können diese Änderungen über das Onlineformular direkt mitgeteilt werden. Hierzu ist ein Haken im Kästchen „Nachträgliche Änderungen“ zu setzen und alle weiteren Daten sind im Formular einzugeben (evtl. Nachweise anhängen). Hier geht’s zum Onlineformular (Öffnet in einem neuen Tab) (Einrichtungsleitungen von Gemeinschaftseinrichtungen nutzen bitte hierfür das Onlineformular unter "Links und Downloads")

Natürlich können die Dokumente auch persönlich oder postalisch eingereicht werden. Hinweis: Vollständig ist ein Impfnachweis nur mit dem Deckblatt (wo der Name, Geburtsdatum, etc., dokumentiert wurde) und den Seiten, auf denen die Masernimpfungen vermerkt sind.

Eltern haben Impfnachweise bzw. Immunitätsnachweise bereits in der Schule vorgelegt! Sie wurden dennoch vom Gesundheitsamt angeschrieben! Was ist nun zu tun?

Dem Gesundheitsamt liegt diese Information nicht vor. Bitte reichen Sie den Nachweis dem Gesundheitsamt über das Onlineformular, persönlich oder postalisch ein.

Wie viele Impfungen braucht ein Kind in einer Gemeinschaftseinrichtung?

Laut den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) besteht ein vollständiger Impfschutz, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Bei einem bereits bestehendem Immunschutz, aufgrund einer Erkrankung an Masern in der Vergangenheit, wird ein Nachweis mit einem Antikörpertiter (serologische Blutuntersuchung) in Verbindung mit einem ärztlichen Zeugnis (ärztliches Attest) akzeptiert.

Sind Fristverlängerungen möglich?

Fristverlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Dies muss schriftlich (am besten per E-Mail) und mit Begründung angefragt werden. Anschließend erfolgt von uns eine zeitnahe Bestätigung oder Ablehnung der Fristverlängerung.

Ist es möglich eine Impfberatung zu vereinbaren?

Impfberatungen sollten nach Möglichkeit beim Kinderarzt bzw. Hausarzt durchgeführt werden. Denn dieser kennt die persönliche Krankheitsvorgeschichte seiner Patienten am besten. Sollte dennoch eine Impfberatung beim Gesundheitsamt gewünscht werden, bitte vorab per E-Mail oder telefonisch eine Anfrage stellen. Es findet vorher ein telefonisches Vorgespräch statt. 

Können sich Bürger*innen beim Gesundheitsamt gegen Masern impfen lassen?

Nein. Eine Masernschutzimpfung wird im Gesundheitsamt weder angeboten noch durchgeführt! Hierfür sollen sich Betroffene bitte an den Kinderarzt bzw. Hausarzt wenden.

Benötigt man eine Auffrischungsimpfung gegen Masern, wenn bereits zwei Schutzimpfungen verabreicht wurden?

Nein. Eine Auffrischungsimpfung, sprich 3. Schutzimpfung, wird von der ständigen Impfkommission (STIKO) nicht vorgegeben und ist somit nicht nötig.

Werden fremdsprachige Impfnachweise oder Immunitätsnachweise vom Gesundheitsamt akzeptiert?

Nein. Fremdsprachige Impfnachweise bzw. Immunitätsnachweise können nicht anerkannt werden. Es ist eine, auf die Masernschutzimpfung bezogene, unterzeichnete Übersetzung durch eine offizielle Institution bzw. Einrichtung (z. B. Schule, Pfarrer oder andere Behörde) in die deutsche Sprache notwendig.

Wer muss einen Immunitätsnachweis erbringen?

Laut den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, in folgenden Bereichen einen Immunitätsnachweis gegen Masern erbringen, wenn Sie dort beschäftigt sind oder betreut werden:

In Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Kitas, Kindertageseinrichtungen und -horte, Heime und Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge, medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bei ambulanten Pflegediensten und weiteren Einrichtungen wie Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Was müssen Erwachsene tun, um als immunisiert zu gelten?

Als immunisiert im Sinne des § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten Personen, die eine zweimalige Schutzimpfung gegen Masern, oder ein ärztliches Zeugnis/ärztliches Attest über eine stattgehabte Infektion (nur in Verbindung mit einem Antikörpertiter) nachweisen können.

Wann kann von einer Impfung abgesehen werden?

Von einer Impfung kann nur in Ausnahmefällen, bei medizinisch begründeter Kontraindikation (Unverträglichkeit), ob vorübergehend oder dauerhaft, abgesehen werden. Hierfür muss ein aussagekräftiges, medizinisch nachweisliches Zeugnis (Attest) bei der Einrichtungsleitung vorgelegt werden. Bei zweifelhaften Attesten oder Impfzertifikaten sind die Einrichtungsleitungen dazu angehalten diese Dokumente und weitere persönliche Daten an das Gesundheitsamt zur weiteren Prüfung zu übermitteln. Hierbei wird geprüft, ob die Dokumente anerkannt bzw. akzeptiert werden können oder nicht.

Telefonische Erreichbarkeit des Teams Masernpflicht:
Montag - Freitag, 9.00 bis 16.00 Uhr

0203/283983133

0203/283983154

Medical Center Ruhrort
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