Bauleitplanung in Duisburg

Beschreibung

Beschreibung

Informationen zu allen Bebauungsplänen und Flächennutzungsplan-Änderungen ab 1970 finden Sie hier.

Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde.

Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Gemeinde). Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Im Übrigen richtet sich die Aufstellung nach dem jeweils geltenden Landesrecht für den Erlass von gemeindlichen Satzungen.

Die Verfahrensabläufe sind für Flächennutzungspläne (vorbereitende Bauleitplanung) und Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) in ihren Grundzügen ähnlich. Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch zusätzlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung).

Wie werden Bürgerinnen und Bürger beteiligt?

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung: 

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Information sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Hierzu werden die Pläne öffentlich ausgelegt (i. d. R. zwei Wochen). Bürgerinnen und Bürger haben in dieser Zeit die Möglichkeit, mit Mitarbeitern der Verwaltung die Planungsabsichten zu diskutieren. Andere Formen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind Bürgerversammlungen oder Ausstellungen. Wann und wo die Planungen ausgestellt und die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (z. B. im Amtsblatt, in der Tagespresse, im Internet, durch einen Plakataushang in Plangebietsnähe und/oder durch Handzettel). In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden, wenn

  1. ein Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und die Grundzüge der Planung nur unwesentlich davon betroffen sind, 
  2. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder 
  3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erstellt das zuständige Amt (Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement) einen Planentwurf für das weitere Planverfahren.

Öffentliche Auslegung:

In der 2. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt, der Tagespresse, im Internet u. ä.).

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Anregungen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen.

Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie dem Rat der Stadt zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.