Anerkennung von Trägern gem. §75 SGB VIII
Details
Bemerkung
In der Sitzung vom 04.11.2021 hat der Jugendhilfeausschuss den Grundsätzen und der Richtlinie zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII zugestimmt. Diese findet mit sofortiger Wirkung Anwendung.
Laut § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat gemäß dieser Vorschrift, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind qua dieses Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Ziel der Richtlinie ist es, eine aktive Anerkennung zu gestalten und Transparenz und Klarheit zu stärken.
Die Strukturierung des Anerkennungsverfahren soll dabei stets den in § 75 SGB VIII (1) formulierten Zielen nachhaltig Rechnung tragen.
Des Weiteren sollen durch das Verfahren insbesondere der Kinderschutz, sowie das Bekenntnis zur „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ fester Bestandteil eines fachlichen Standards werden.
Ziel ist es, den freien Träger einen strukturierten Zugang zum System der Jugendhilfe zu ermöglichen und damit verbindliche Qualität zu sichern.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
---|---|---|
Frau Bade | Sachgebietsleiterin (SGL) | 0203 283-3486 |