Offenlage der Antragsunterlagen der Covestro Deutschland AG zu Errichtung/Betrieb einer CTO-Anlage in Krefeld-Uerdingen/Zulassung des vorzeitigen Beginns

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BImSchG zum Genehmigungsverfahren der
Firma Covestro Deutschland AG in Krefeld - Bezirksregierung Düsseldorf

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BImSchG zum Genehmigungsverfahren der
Firma Covestro Deutschland AG in Krefeld
Düsseldorf, den 08.11.2023
Bezirksregierung Düsseldorf
Aktenzeichen: 53.04-9021121-0078-G4-0046/22


Antrag der Firma Covestro Deutschland AG nach §§ 4, 6 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer zentralen Abluftverbrennungsanlage (CTO) auf dem Werksgelände an der Rheinuferstraße 7-9 in 47829 Krefeld sowie Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung vorzeitigen Beginns.


Auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird Folgendes bekannt gemacht:


Die Firma Covestro Deutschland AG, Kaiser-Wilhelm-Allee 60 in 51373 Leverkusen, hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständiger Genehmigungsbehörde gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 BImSchG einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die
beabsichtigte Errichtung und den Betrieb einer zentralen Abluftverbrennungsanlage am Standort in 47829 Krefeld, Rheinuferstraße 7-9 (Gemarkung Uerdingen, Flur 7, Flurstück 324) in Verbindung mit einem Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung vorzeitigen Beginns gestellt.

Gegenstand des vorliegenden Antrags sind insbesondere folgende Maßnahmen:


Die Errichtung und der Betrieb einer eigenständig betriebenen, zentralen Abluftverbrennungsanlage (CTO = central thermal oxidizer) zur Behandlung der Abgase aus angeschlossenen Betrieben der Covestro Deutschland AG am gleichen Standort zur
Verminderung von Luftschadstoffen. Die Abluftverbrennungsanlage besteht im Wesentlichen aus einer Brennkammer, einer Rauchgaskühlung sowie einer Rauchgasreinigung. In der Brennkammer werden die eingeleiteten Abgase thermisch gereinigt
(Oxidation der Inhaltsstoffe bei hoher Temperatur). Die anschließende Rauchgaskühlung besteht aus einem Rauchrohrkessel, in welchem dem heißen Rauchgas Energie entzogen wird. Hierbei wird Dampf erzeugt, der in das Dampfnetz des Chemieparks eingespeist werden kann. Die Rauchgasreinigung besteht aus einem SCR Reaktor (SCR-Verfahren = Selektive katalytische Reduktion) zur Reduktion von Stickoxiden sowie aus einer anschließenden Rauchgaswäsche zum Auswaschen von Chlorkomponenten. Das Reingas wird schließlich über einen Kamin in die Atmosphäre geleitet. Neben den Antragsunterlagen liegen der Bezirksregierung Düsseldorf die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vor:

Ordnungsverfügung 53.04-9021121-0054-OV-01/2020 vom 08.02.2021 in der Fassung vom 08.03.2022 einschließlich des Änderungsbescheides vom 31.08.2023. Sofern die Genehmigung erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin, den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen und die Anlage in Betrieb zu nehmen. Die Antragstellerin beantragt auf der Grundlage des § 8a BImSchG auch vor Erteilung der endgültigen Genehmigung mit der Errichtung zu beginnen. Das beantragte Vorhaben bedarf einer Genehmigung gemäß §§ 4, 6 BImSchG in Verbindung
mit Nr. 10.3.1 des Anhangs I der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Der Antrag auf Genehmigung nach §§ 4 Abs. 1, 6 i.V.m. dem Antrag nach § 8a BIm-SchG sowie die zugehörigen Unterlagen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie seine Auswirkungen erkennen
lassen, liegen gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 23.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023 (außer an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen) an folgenden Stellen und zu folgenden Zeiten zur Einsicht aus:


Bezirksregierung Düsseldorf, Zimmer 240a, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

Öffnungszeiten: 

Montag - Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Und

Stadtverwaltung Krefeld, Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften,
Oberschlesienstraße 16, 47807 Krefeld

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08.30 bis 12:30 Uhr
Montag - Mittwoch 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 14.00 bis 17.30 Uhr.


Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 02151 86 3846 ist erforderlich.

sowie

Stadtverwaltung Duisburg, Stadthaus, Raum U28, Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement,
Friedrich-Albert-Lange-Platz 7 (Eingang Moselstraße), 47051 Duisburg
(Bitte bei der Pförtnerloge anmelden)

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 bis 13:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 14:00 Uhr.

Eine Einsichtnahme außerhalb der oben genannten Zeiten ist in Ausnahmefällen und nur nach Absprache möglich unter den folgenden Rufnummern:
bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter 0211 475 9314,
bei der Stadt Krefeld unter 02151 86 3846 sowie
bei der Stadt Duisburg unter 0203 283 4752.


Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 12 der 9. BImSchV können etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch bei der Bezirksregierung Düsseldorf oder bei den Städten Krefeld und Duisburg innerhalb der Einwendungsfrist
vom 23.11.2023 bis einschließlich 22.01.2024 vorgebracht werden. Die Einwendungen müssen neben dem Namen auch die volle leserliche Anschrift der einwendenden Person enthalten. Mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist sind im Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 10 Abs. 3 BImSchG).
Anstelle einer schriftlichen Einwendung können innerhalb dieser Einwendungsfrist Einwendungen
auch elektronisch als einfache E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse sowie des Aktenzeichens an die E-Mail-Adresse poststellebezreg-duesseldorf.nrwde mit dem Betreff „Dezernat 53 – Einwendung“ erhoben
werden.
Dies bedeutet, dass eine E-Mail ohne Unterschrift bereits der erforderlichen Form genügt.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Einwendung per De-Mail zu übersenden. Bitte nutzen Sie dann die folgende E-Mail-Adresse poststellebrd-nrw.de-mailde. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mittels De-Mail finden Sie auf unserer Homepage unter

https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/zugangseroeffnung-fuer-die.


Verschlüsselte E-Mails sowie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehene Dokumente senden Sie bitte an poststellebrd.sec.nrwde.

Informieren Sie sich in diesem Fall bitte auf unserer Homepage über das weitere Vorgehen

https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/zugangseroeffnung-fuer-die-0.


Die Einwendungen müssen erkennen lassen, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird und in welcher Weise die Genehmigungsbehörde bestimmte Belange in ihre Prüfung einbeziehen soll. Dabei soll das als gefährdet angesehene Rechtsgut (z. B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) nach Möglichkeit bezeichnet werden. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), werden die Unterzeichnenden von derjenigen Person vertreten, die darin mit Namen und Anschrift als Vertretung bezeichnet ist, soweit diese nicht von ihnen als bevollmächtigte Person bestellt worden ist. Die Vertretung kann nur durch eine natürliche Person erfolgen. Gleichförmige Einwendungen, die die oben genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen die Vertretung nicht durch eine natürliche Person erfolgt, können unberücksichtigt bleiben.


Die Einwendungen werden nach § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden, soweit deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekanntgegeben. Auf Verlangen der einwendenden Person werden jedoch
deren Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde entscheidet gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG im Rahmen ihres
Ermessens über die Durchführung eines Erörterungstermins. Von der Durchführung eines Erörterungstermins wird nach § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV abgesehen, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen oder
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung
bedürfen.


Der Wegfall des Erörterungstermins nach den Nummern 1 bis 3 tritt von Rechts wegen ein. Die Entscheidung, den Erörterungstermin aus dem unter Nr. 4 genannten Grund nicht durchzuführen, trifft die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG und § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV. Sollte ein Erörterungstermin aus dem letztgenannten Grund nicht durchgeführt werden, wird dies und die insoweit ggf. erforderliche Ermessensentscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Genehmigungsbehörde einen Erörterungstermin durchführt, wird der Beginn der Erörterung der Einwendungen bestimmt auf den 21.03.2024, Uhrzeit 09:30 Uhr. Die Erörterung findet in der Visaal Event Location, Obergath 154 in 47805 Krefeld statt. Zum Erörterungstermin wird nicht gesondert eingeladen. Die Erörterung
der Einwendungen ist öffentlich (§ 18 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV). Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächsten und/oder den folgenden
Tagen weitergeführt. Der Termin für die Weiterführung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag, an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmenden mitgeteilt. Eine weitere besondere Bekanntmachung erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Fernbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.



Kontakt

Auskunft erteilt:
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement
Frau Würschem
Tel.: 0203-283-4752