Digitale Offenlage „Planfeststellung für den 380-kV-Ersatzneubau zwischen Walsum und Beeck (Bundesbedarfsplan-Vorhaben Nr. 92)“

Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

Planfeststellung für den 380-kV-Ersatzneubau zwischen Walsum und Beeck (Bundesbedarfsplan-Vorhaben Nr. 92)

Bezirksregierung Düsseldorf

Az.: 25.05.01.01-06/22

Düsseldorf, den 18.12.2024

Mit Schreiben vom 16.12.2024 hat die Amprion GmbH bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Das geplante Vorhaben ist unter der Nr. 92 der Anlage zu § 1 BBPlG als „Höchstspannungsleitung Walsum – Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV“ in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen worden. Bei der geplanten Höchstspannungsleitung Walsum – Beeck handelt es sich um einen ca. 9 km langen Neubau einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung überwiegend als Ersatzneubau (vgl. § 3 Nr. 4 NABEG) in der Trasse einer vorhandenen 110-/220-kV-Höchstspannungsfreileitung auf dem rechtsrheinischen Gebiet der Stadt Duisburg zwischen Walsum und Beeck.

Im Rahmen des Gesamtvorhabens Nr. 92 BBPlG werden die Umspannanlage Driesenbusch neu errichtet, die Umspannanlage Beeck erweitert und eine Leitungseinführung in die Umspannanlage Driesenbusch errichtet. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens, sondern werden über andere Verfahren, entsprechend dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei den Umspannanlagen bzw. § 43f EnWG bei der Leitungseinführung in die Umspannanlage Driesenbusch, beantragt.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Duisburg beansprucht.

Für das Vorhaben ist gemäß § 43m Abs. 1 S. 1 Alt. 3 EnWG keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. 

Die Auslegung der Planunterlagen inklusive der Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) erfolgt gemäß § 43a S. 2 EnWG ausschließlich in elektronischer Form durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Duisburg sowie der Bezirksregierung Düsseldorf in der Zeit vom 16.01.2025 bis einschließlich 17.02.2025 unter https://www.brd.nrw.de/Services/Offenlagen (Öffnet in einem neuen Tab)

 

Den direkten Zugang zu den ausgelegten Planunterlagen finden Sie ebenfalls auch hier: 

Link: https://membox.nrw.de/index.php/s/tNsxD1mFKwMOfzj  (Öffnet in einem neuen Tab)

Kennwort: WaBeErsNB2025

Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt auch die Belange von Personen in den Blick, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können. Während des Auslegungszeitraums besteht die Möglichkeit, der Bereitstellung eines elektronischen Speichermediums. Die Einwendungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte telefonisch an die Bezirksregierung Düsseldorf unter 0211-475-5236 oder per Mail an Dashne.SardarSabrbrd.nrwde   

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 03.03.2025, Einwendungen erheben. Diese sind zu richten an die

1. Stadt Duisburg, Burgplatz 19, 47051 Duisburg

oder die

Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

schriftlich (bitte Aktenzeichen des Verfahrens angeben) oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dienstgebäude „Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf“. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht durch eine elektronische Signatur abgesicherte E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform für Einwendungen oder Äußerungen genügt. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43b EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung.

Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Düsseldorf erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrd.sec.nrwde. Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrd-nrw.de-mailde

Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.

2.    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG NRW).

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).

3.    Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung der Planunterlagen, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist.

4.    Die Planfeststellungsbehörde kann bei Vorliegen der in § 43a Ziffer 3 EnWG genannten Voraussetzungen auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Ziffer 3 EnWG i. V. m. §73 VwVfG NRW).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

5.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW).

8.    Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und gespeichert.

Die Daten erhält neben der Planfeststellungsbehörde auch die Vorhabenträgerin.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. § 43 EnWG, § 73 VwVfG.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html (Öffnet in einem neuen Tab).

Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffene Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.