Familiäre Bereitschafts Betreuung

Die Familiäre BereitschaftsBetreuung ist eine befristete Vollzeitpflege. Die Bereitschaftspflegefamilie nimmt Kinder in Notsituationen ad hoc auf und betreut diese Kinder über wenige Wochen bis mehrere Monate. Ziel ist die Perspektivklärung, d.h. die Entscheidung, ob ein Kind in seine Familie zurückkehren kann oder in einer geeigneten Pflege-, Adoptivfamilie oder einer anderen Einrichtung ein neues Zuhause findet.


Die gesetzliche Grundlage wird auch hier u.a. durch den § 33 SGB VIII abgebildet. Gerahmt wird dies, wie alle anderen Angebote der Pflegekinderhilfe durch das Bürgerliche Gesetzbuch, die UN-Kinderrechtskonvention und das Grundgesetz.
Interessierte Bewerber werden in Form von Einzel- und Gruppengesprächen geschult und im Rahmen einer Vereinbarung an das Jugendamt der Stadt Duisburg angeschlossen.


Im weiteren Verlauf erfolgt eine engmaschige Beratung durch die Fachberatung des Pflegekinderdienstes. Die Perspektivklärung findet im Rahmen der Hilfeplanung statt. Dazu ist die Bereitschaftspflegefamilie zu intensiver Zusammenarbeit an den Schnittstellen und insbesondere mit den Eltern angehalten.




Finanzielle Ausstattung

Pflegegeld:
Pflegefamilien erhalten einen monatlichen finanziellen Zuschuss, der sich aus den materiellen Aufwendungen und einem Erziehungsbeitrag zusammensetzt. Dieses sogenannte Pflegegeld wird jährlich durch Empfehlungen der Landesjugendämter angepasst. 
Die materiellen Aufwendungen sind altersgestaffelt und betragen ab dem 01.01.2024:

  • 0-6 Jahre:    731,- Euro
  • 0-14 Jahre:   864,- Euro
  • 14-18 Jahre: 1025,- Euro

(Siehe auch "Weiterenwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2024")

Beihilfen:
Über das Pflegegeld hinaus gewährt das Jugendamt Duisburg monatliche pauschalierte Beihilfen, die weitere Bedarfe abdecken sollen. Die Pauschalierung versetzt die Pflegefamilien in die Lage, selbstständig Beträge für besondere Anschaffungen für die Pflegekinder anzusparen. 

Die Familiäre BereitschaftsBetreuung ist eine befristete Vollzeitpflege. Die Bereitschaftspflegefamilie nimmt Kinder in Notsituationen ad hoc auf und betreut diese Kinder über wenige Wochen bis mehrere Monate. Ziel ist die Perspektivklärung, d.h. die Entscheidung, ob ein Kind in seine Familie zurückkehren kann oder in einer geeigneten Pflege-, Adoptivfamilie oder einer anderen Einrichtung ein neues Zuhause findet.


Die gesetzliche Grundlage wird auch hier u.a. durch den § 33 SGB VIII abgebildet. Gerahmt wird dies, wie alle anderen Angebote der Pflegekinderhilfe durch das Bürgerliche Gesetzbuch, die UN-Kinderrechtskonvention und das Grundgesetz.
Interessierte Bewerber werden in Form von Einzel- und Gruppengesprächen geschult und im Rahmen einer Vereinbarung an das Jugendamt der Stadt Duisburg angeschlossen.


Im weiteren Verlauf erfolgt eine engmaschige Beratung durch die Fachberatung des Pflegekinderdienstes. Die Perspektivklärung findet im Rahmen der Hilfeplanung statt. Dazu ist die Bereitschaftspflegefamilie zu intensiver Zusammenarbeit an den Schnittstellen und insbesondere mit den Eltern angehalten.


Pflegeerlaubnis

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
  • in Adoptionspflege

über Tag und Nacht aufnimmt.


(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.