Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
Ob durch Unfall, Krankheit oder Alter - die Situation, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können, kann jederzeit eintreten. Wer trifft dann die Entscheidungen und regelt (rechtliche) Angelegenheiten? Familienangehörige übernehmen für die Betroffenen nicht automatisch die rechtliche Vertretung.
Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
Die Betreuungsbehörde berät und klärt über alle allgemeinen Fragen des Betreuungsrechts auf. Insbesondere informiert die Behörde bei Themen wie rechtliche Betreuung, Vollmachten bzw. Vorsorgevollmachten und andere Hilfen, bei denen keine Betreuung bestellt wird.
Die Behörde unterstützt Bevollmächtigte sowie Betreuende bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Zur Betreuungsvermeidung organisiert die Betreuungsbehörde Informationsveranstaltungen zu dem Thema Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten.
Für die Bürgerschaft der Stadt Duisburg beglaubigt die Betreuungsbehörde Unterschriften und Handzeichen auf
- Vollmachten
- Betreuungsverfügungen
Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Betreuungsrecht.
Vorsorgemöglichkeiten
Es gibt drei Möglichkeiten, mit denen man in „gesunden Tagen“ schriftliche Willensbekundungen abgeben kann, die in schwierigen Zeiten helfen können:
- Eine Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht bedeutet, dass Sie einer anderen Person die Erlaubnis geben, für Sie rechtsverbindlich zu handeln. Sie geben der bevollmächtigten Person auch die Erlaubnis, Entscheidungen für Sie zu treffen. Eine Vollmacht berechtigt unmittelbar zur rechtlichen Vertretung; eine Vorsorgevollmacht erst nach Eintritt eines in der Vollmacht genannten Ereignisses (z.B. Geschäftsunfähigkeit). Es ist dabei ganz wichtig, dass Sie dieser Person vertrauen können, denn die von Ihnen festgelegte Person wird im Gegensatz zu der von Ihnen in der Betreuungsverfügung genannten Person nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert.
- Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Ihre rechtliche Betreuung bestimmen soll oder auch, welche Person dies auf keinen Fall sein soll. Sie können auch andere wichtige Dinge bestimmen, ob Sie z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten oder welche Wünsche und Gewohnheiten Ihnen bei der Betreuung wichtig sind. Das Gericht prüft Ihren Vorschlag und muss diesem folgen, außer es liegen triftige Gründe vor, die die Bestellung einer anderen Betreuungsperson erforderlich machen.
- In der Patientenverfügung regeln Sie vorab, welche ärztlichen Maßnahmen Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen. Sie gilt für den Fall, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, z.B. weil Sie bewusstlos sind. Die Patientenverfügung regelt nicht die Frage der Vertretung, sondern macht verbindliche Vorgaben für die Bevollmächtigten bzw. die Betreuung und die Ärztin/den Arzt.
Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung ist eine vorübergehende oder dauerhafte Unterstützung für Menschen, die aufgrund einer seelischen Erkrankung oder einer Behinderung (sei es körperlicher, geistiger oder seelischer Art) bei der Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise Hilfe benötigen. Die rechtliche Betreuung bezieht sich auf eine gesetzliche Vertretung volljähriger Personen.
Wenn sich im Zuge eines Betreuungsverfahren bei diesen Menschen einen Regelungsbedarf abzeichnet und die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Betreuungsgericht eine Betreuung bestellen, die dann als rechtliche Stellvertretung tätig werden.
1. Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab?
Stellen Betroffene bei sich einen Unterstützungsbedarf fest, können diese einen Antrag auf rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht einreichen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Dritte (z.B. Angehörige oder medizinisches Personal) sich an das Betreuungsgericht wenden und eine rechtliche Betreuung für eine Person anregen.
Im Zuge eines Betreuungsverfahrens prüft das Gericht dann, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist. Die Prüfung erfolgt mit Unterstützung der Betreuungsbehörde, ggf. eine Verfahrenspflegerin/eines Verfahrenspfleger und ggf. einer Fachärztin/eines Facharztes.
Es wird ermittelt, wobei genau Unterstützung benötigen wird. Auch wird geprüft, ob jemand im persönlichen Umfeld diese Aufgaben übernehmen kann und ob es noch andere vorrangige Hilfen gibt, die gleichwertige Unterstützung bieten können.
Gegen den freien Willen Betroffener kann keine rechtliche Betreuung beschlossen werden. Beim fehlenden freien Willen, durch Nachweis eines fachärztlichen Gutachtens, kann eine Betreuung auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen bzw. der Betroffenen eingerichtet werden.
2. Welches Betreuungsgericht ist zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person, soweit dieser festzustellen ist. Das bedeutet, dass es auf den Lebensmittelpunkt der Person, für die eine rechtliche Betreuung im Raum steht, ankommt. Betreuungssachen werden beim Amtsgericht Duisburg sowie den Amtsgerichten Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort geführt. Welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie der NRW-Justiz Adressdatenbank (Öffnet in einem neuen Tab) entnehmen.
3. Was machen rechtliche Betreuerinnen/Betreuer?
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer vertreten eine Person ausschließlich in Angelegenheiten, die diese nicht allein regeln können.
Welche Aufgaben durch die Betreuung übernommen werden sollen, klärt das Betreuungsgericht mit den Betreuten selbst. Was Betreute selbst regeln können und wollen, bleibt auch bei ihnen. Das Gericht muss sich genau informieren und entscheidet erst dann.
Die Betreuungsrichterinnen oder Betreuungsrichter legen dann den sogenannten Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung fest.
Beispiele:
- Unterstützung beim Bezahlen von Miete und Strom (Wohnungsangelegenheiten)
- Unterstützung bei Behördenangelegenheiten (Vertretung gegenüber Behörden)
- Führen eines Girokontos (Vermögenssorge)
- Unterstützung bei medizinischen Entscheidungen (Gesundheitssorge)
Grundsätzlich gilt, dass dabei der individuelle Mensch im Mittelpunkt steht: Der Wille und die Wünsche der betreuten Person sind für die Betreuung verbindlich.
4. Wer wird als rechtliche Betreuung eingesetzt?
Bei der Suche nach einer rechtlichen Betreuerin/einem rechtlichen Betreuer können Betroffene selbst Vorschläge einbringen. Dieser kann vorab in einer Betreuungsverfügung festgehalten oder anderweitig im Verfahren gegenüber den Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde oder gegenüber der Richterin bzw. dem Richter geäußert werden. Das Gericht muss dann prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für eine Betreuung geeignet sind.
Als Betreuerinnen/Betreuer kommen z.B. in Frage: Verwandte, Freunde oder die Partnerin/der Partner, Mitglieder eines Betreuungsvereins, selbstständige Berufsbetreuerinnen und -betreuer oder Mitarbeitende einer Betreuungsbehörde.
Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber gewollt, dass Personen aus dem Umfeld die Betreuung übernehmen. Diese werden dann vom Betreuungsgericht als ehrenamtliche Betreuer/innen bestellt.
Sind keine geeigneten Personen im Umfeld einer betroffenen Person ersichtlich, wird Berufsbetreuungspersonal bestellt.
Berufsbetreuerinnen/Betreuer sind oft Fachkräfte für Sozialarbeit, Rechtsbeistände oder anderweitig ausgebildet.
Neue Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer werden stets gesucht. Interessierte können sich gerne bei der Betreuungsbehörde Duisburg melden (siehe auch Hinweis zur Betreuerregistrierung).
5. Wird man bei einer rechtlichen Betreuung entmündigt?
Nein. Die Betreuerin/der Betreuer ist kein Vormund. Betreute bleiben weiterhin geschäftsfähig und ihre Unterschriften gültig. Sie behalten das Recht, Verträge abzuschließen, über ihre Konten zu verfügen oder in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Die Betreuerin/der Betreuer muss ihre Wünsche beachten und darf nur in den Bereichen entscheiden, für die sie einen Auftrag hat (§ 1815 BGB). Nur in wenigen Ausnahmen darf die Betreuerin/der Betreuer eine Entscheidung allein treffen. Auch muss sie bei wichtigen Fragen das Betreuungsgericht um Erlaubnis bitten, z.B. bei der Kündigung des Mietverhältnisses, gefährlichen medizinischen Eingriffen und bei weitreichenden finanziellen Angelegenheiten.
6. Wer bezahlt die rechtliche Betreuung?
Wenn kein Vermögen vorhanden ist, ist die rechtliche Betreuung kostenlos und wird vom Staat übernommen. Ist jedoch Vermögen vorhanden, so müssen Betreuerinnen/Betreuer zumindest anteilig bezahlt werden. Neben einem Freibetrag bleibt selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum unangetastet.
7. Wie lange dauert eine rechtliche Betreuung?
Nur so lange, wie sie erforderlich ist. Rechtlich Betreuerinnen/Betreuer soll die Betreuten stets darin unterstützen, ihre Selbstständigkeit wiederzuerlangen und sollen sich selbst im besten Fall irgendwann „überflüssig“ machen. Dies kann aber viel Zeit beanspruchen. Das Gericht legt einen Zeitpunkt fest, wann die Notwendigkeit einer Betreuung erneut überprüft wird (maximal sieben Jahre). Der festgelegte Zeitraum ist jedoch keinesfalls starr. Eine Betreuung kann auch immer vorzeitig beendet werden, sobald Betreute sich wieder selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können.
Ehegattennotvertretungsrecht
In medizinischen Notfällen ist es Ehegatinnen und Ehegatten erlaubt auch ohne Vollmacht oder einer rechtlichen Betreuung Angelegenheiten stellvertretend zu regeln. Die Stellvertretung des sogenannten Ehegattennotvertretungsrechts gilt dabei für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate befristet.
Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht sind, dass die Ehegattin bzw. der Ehegatte notfallmäßig im Krankenhaus liegt und aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen kann.
Aufgaben der Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde prüft im Auftrag des Betreuungsgerichts, ob, für welche Bereiche und wie lange gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung notwendig ist und wer diese führen kann. Diese Informationen erhält das Betreuungsgericht in Form eines Sozialberichts.
- Mit der betroffenen Person sowie gegebenenfalls deren Vertrauenspersonen, professionellen Diensten, Behörden und Sozialleistungsträgern wird geprüft, ob es alternative Hilfen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gibt. Diese Hilfen werden gegebenenfalls auch vermittelt.
- Die Betreuungsbehörde leistet Unterbringungs- bzw. Zuführungshilfe bei notwendigen gerichtlich angeordneten Vorführungen zur Durchführung richterlicher Anhörungen, fachärztlicher Sachverständigengutachten und Heilbehandlungen.
- Die Betreuungsbehörde setzt sich für die Gewinnung von Betreuerinnen und Betreuern und Bevollmächtigten ein, überprüft deren Eignung und gegebenenfalls deren Arbeit und schlägt diese dem Betreuungsgericht vor.
- Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, Betreuungsvereine und Bevollmächtigte werden von der Betreuungsbehörde bei Ausübung ihrer rechtlichen Vertretungsaufgaben beraten.
- Die Betreuungsbehörde bietet Fortbildungsveranstaltungen für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer an.
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bietet die Betreuungsbehörde öffentliche unentgeltliche Vorträge über Vollmachten an.
- Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt Sie bei der Erstellung einer Vollmacht und kann Unterschriften einer Vollmacht beglaubigen. Gem. § 7, Abs.4 BtOG beträgt die Gebühr für eine Beglaubigung 10 €.
Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer nehmen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe wahr. Sie unterstützen Menschen in schwierigen Lebenssituationen und sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für diese zu handeln. Gerade sie übernehmen häufig Betreuungen, in denen komplexe gesundheitliche oder finanzielle Angelegenheiten zu regeln sind. Es ist daher besonders wichtig, dass sie die betreute Person als zuverlässige Ansprechperson unterstützen. Auch müssen sie über eine besondere Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen.
Betreuerregistrierung
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das neue Betreuungsrecht, welches die Registrierung von Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer regelt.
Mit der Einführung der Registrierung sollen die Qualität und die Professionalität der Betreuung erhöht sowie das Vertrauen in die Berufsbetreuung gestärkt werden. Dies trägt dazu bei, dass betreute Personen besser geschützt und ihre Rechte gewahrt werden.
Um sich als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer registrieren zu lassen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören fachliche Qualifikationen, persönliche Eignung und Berufserfahrung im Bereich der Betreuung. Die Behörde prüft im Rahmen der Registrierung neben einem persönlichen Eignungsgespräch verschiedene Dokumente, darunter:
- Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG, nicht älter als 3 Monate,
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO, aus dem Vollstreckungsportal der Justiz,
- Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- Erklärung, ob in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung eine Registrierung versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG i. V. m. § 10 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV),
- Angaben über den zeitlichen Gesamtumfang der Berufsbetreuung,
- Erläuterung Ihrer Organisationsstruktur und
- Nachweise über den Erwerb der Sachkunde.
Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder die Befähigung zum Richteramt gilt als ausreichender Sachkundenachweis.
Liegt ein solcher Sachkundenachweis nicht vor, setzt das Betreuungsorganisationsgesetz Sachkundelehrgänge in 11 Modulen voraus, die erfolgreich zu bestehen sind. Eine Übersicht der Module finden sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Betreuungsbehörde, laut BtOG die "Stammbehörde". Dies ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz liegt, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Sollte kein Berufssitz vorliegen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz.
Der Antrag auf Registrierung muss zwingend in schriftlicher Form erfolgen. Hier (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie den Antrag auf Registrierung.
Ehrenamtliche Betreuerin/Betreuer
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden vorrangig innerhalb des Betreuungsverfahrens im familiären Umfeld der Betroffenen gesucht. Vielfach handelt es sich dabei um Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
Gleichwohl können auch nichtfamiliäre Privatpersonen in Form eines Ehrenamtes rechtliche Betreuungen übernehmen. Die Betreuungsbehörde freut sich über Bürgerinnen oder Bürger, bei denen ein entsprechendes Interesse besteht.
Vor Ausübung des Ehrenamts hat die Betreuungsbehörde die Pflicht nach § 21 BtOG die Eignung zu prüfen.
Für die Prüfung wird benötigt:
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (vollstreckungsportal.de (Öffnet in einem neuen Tab))
Informationen zur Prüfung können Sie dem Informationsblatt (Öffnet in einem neuen Tab) entnehmen.
Als Unterstützung stehen familiären sowie nichtfamiliären ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuern unser örtlicher Betreuungsverein zur Seite. Dieser bietet Beratungen und regelmäßige Informationsveranstaltungen an. Im Duisburger Stadtgebiet ist dies der Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Moers e. V. (Öffnet in einem neuen Tab)
Interessierte eines nichtfamiliären Ehrenamtes können sich eigeninitiativ bewerben.
Wenden Sie sich dafür gerne direkt an die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt.
Links & Downloads
Leichte Sprache
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
- Flyer der Betreuungsbehörde der Stadt DuisburgPDF-Datei129,54 kB
- Broschüre zum Betreuungsrecht (Justizministerium NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen zur Vorsorgevollmacht (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen zur Betreuungsverfügung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Patientenverfügung online - Verbraucherzentrale (Öffnet in einem neuen Tab)
Registrierung
- Merkblatt für Registrierung für NeubetreuerPDF-Datei100,51 kB
- Antrag (Öffnet in einem neuen Tab)
- Erklärung keine VerfahrenPDF-Datei80,07 kB
- Bundesverband der Berufsbetreuer (Öffnet in einem neuen Tab)
- DatenschutzblattPDF-Datei154,79 kB
- Übersicht der Sachkunde Module (Öffnet in einem neuen Tab)
- Übersicht der nach Landesrecht anerkannten Angebote nach Betreuerregistrierungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
Ehrenamt
Weitere Anlaufstellen zur möglichen Vermeidung von rechtlichen Betreuungen
- Akuthilfe in Wohnungsnotfällen der Stadt Duisburg (Öffnet in einem neuen Tab)
- Diakoniewerk Duisburg GmbH - Zentrale Anlauf-, Beratungs- & Vermittlungsstelle der Wohnungslosenhilfe des Diakonie Werkes Duisburg GmbH (Öffnet in einem neuen Tab)
- Senioren- und Pflegeberatung in Duisburg (Öffnet in einem neuen Tab)
- Senioren - Stadt Duisburg (Öffnet in einem neuen Tab)
- PDF-Datei mit allen Begegnungs- und Beratungszentren für SeniorenPDF-Datei158,40 kB
- Hier können Sie anhand von Straßennamen nach einem der 23 ortsteilnahen Begegnungs- und Beratungszentren (BBZ) für Senioren in Duisburg suchen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Schuldnerberatungsstellen (Öffnet in einem neuen Tab)
- AWO-Duisburg e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Diakoniewerk Duisburg GmbH (Öffnet in einem neuen Tab)
- Caritas Duisburg – Beratung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt
Adresse
Betreuungsbehörde der Stadt Duisburg
Medical Center Ruhrort
2. Etage
Ruhrorter Straße 195
47119 Duisburg
Zeiten
Montag bis Freitag
08:00 Uhr – 16:00 Uhr
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