Gewerbeuntersagungen

Beschreibung

Beschreibung

Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Nach § 35 Abs. 6 GewO kann frühestens nach  Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung ein Antrag auf Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung gestellt werden. Sofern die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, wird die persönliche Ausübung des Gewerbes wiedergestattet. Vor Ablauf eines Jahres kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Sowohl die Gewerbeuntersagung wie auch der Widergestattungsantrag ist kostenpflichtig.