Einweisung psychisch kranker Personen

Die sofortige Unterbringung psychisch kranker Personen im Notfall ist durch § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) geregelt. Bei einer konkreten, akuten Gefahr für den Betroffenen selbst oder für Andere wird vom Bürger- und Ordnungsamt eine Unterbringung angeordnet.

Beschreibung

Beschreibung

Bei Einweisungen nach § 1906 BGB durch vom Gericht bestellte Betreuer kann die Hilfe des Sozial-Psychatrischen-Dienstes beim Gesundheitsamt in Anspruch genommen werden. Das Bürger- und Ordnungsamt kann auf der Grundlage des BGB nicht tätig werden.