Bewachungserlaubnis

§ 34 a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) schreibt vor, dass derjenige, der „gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe)“, der Erlaubnis bedarf.

Der Erlaubnis bedarf auch der Gewerbetreibende, der die Bewachungstätigkeiten nicht in eigener Person ausübt, sondern diese Tätigkeiten durch Mitarbeiter ausüben lässt.

Die Bewachungserlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.

Bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes sind neben den Regelungen des § 34 a GewO auch zahlreiche Vorschriften der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) zu beachten.

Beschreibung

Beschreibung

Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Bewachung setzt ein aktives, menschliches Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass – durch Einwirkung von außen – nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist.  

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht u. a. von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über die Bewachung von Veranstaltungen, Diskotheken, Kaufhäusern („Kaufhausdetektiv“) oder Flüchtlingsheimen, den Streifendienst (U-Bahn, Bahn, Einkaufszentren, Parkanlagen etc.), die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.