Fahreignungsregister (FAER)
Beschreibung
Beschreibung
Informationen zur Punktereform – Punkte, Ermahnung, Verwarnung & Entziehung
Am 01.05.2014 wurde aus dem bisherigen Verkehrszentralregister (VZR) das neue "Fahreignungsregister" (FAER) und mit dem neuen "Fahreignungs-Bewertungssystem" wurde das bisherige "Mehrfachtäter-Punktsystem" abgelöst.
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Details
Bemerkung
- Allgemeines
Am 01.05.2014 wurde aus dem bisherigen Verkehrszentralregister (VZR) das neue "Fahreignungsregister" (FAER) und mit dem neuen "Fahreignungs-Bewertungssystem" wurde das bisherige "Mehrfachtäter-Punktsystem" abgelöst.Das bestehende Punktsystem wurde somit zum 01.05.2014 auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit welchen Punkten einzutragen sind, regelt die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Anders als bisher im VZR werden im FAER nur die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone oder Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot werden im FAER nicht mehr gespeichert. Daher werden die Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden und nach den neuen Regelungen für das FAER nicht mehr zu speichern sind, am 01.05.2014 durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gelöscht. -
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Ergeben sich nach einer Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat diese gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Punktestand Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde 4 bis 5 Gebührenpflichtige Ermahnung (17,90 €) unter Hinweis auf den möglichen Abbau von einem Punkt durch freiwillige Teilnahme am Fahreignungsseminar (FES) 6 bis 7 Gebührenpflichtige Verwarnung (17,90 €) mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ohne Punkterabatt 8 und mehr Gebührenpflichtige Entziehung der Fahrerlaubnis (33,20 € bis 256,00 € je nach Aufwand)
Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Neuerteilung kann frühestens nach 6 Monaten erfolgen und nur nach Absolvierung einer positiven MPU. -
Die neue Punktebewertung
Statt der bisherigen Bewertung der Zuwiderhandlungen mit ein bis sieben Punkten werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)):
3 Punkte Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde 2 Punkte Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis o besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten -
Überführung des Punktestands
Die Gesamtpunktestände, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 im VZR erreicht wurden, werden nach der folgenden Tabelle in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergeleitet:Ebenso wird damit die im bisherigen Punktsystem erreichte Maßnahmenstufe anhand des Gesamtpunktestandes in die entsprechende Maßnahmenstufe des Fahreignungs-Bewertungssystems übergeleitet. -
Punkteabbau
Ab dem 01.05.2014 wird für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im FAER eingetragen sind. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig. -
Tilgungsfristen
Die im FAER ab dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG). Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.Eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) durch spätere Eintragungen wurde abgeschafft. Der Beginn der Tilgungsfrist ist ab dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.----------------------------------------------------------------------------------------
Ordnungswidrigkeiten* 2,5 Jahre Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot 5 Jahre Straftaten 5 Jahre Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre²
* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen.
² beginnt mit der Neuerteilung, spätestens jedoch 5 Jahre nach Rechtskraft----------------------------------------------------------------------------------------Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 unterliegen jedoch den Tilgungsfristen nach altem Recht.Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte "Tattagsprinzip" seine Anwendung.Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt. -
Fahreignungsseminar (FES) zum Punkteabbau
Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten.
Die Einheiten sollen aufeinander aufbauen und sind durch die beiden SeminarleiterInnen aufeinander abzustimmen, eine feste Reihenfolge ist allerdings nicht vorgeschrieben. In Kleingruppen von ein bis sechs Personen sollen dabei die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und nachhaltige Verhaltensänderungen bewirkt werden.
Zu beachten ist lediglich, dass das Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme frühestens eine Woche nach Modul 1 und die zweite Sitzung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme frühestens drei Wochen nach der ersten Sitzung erfolgen darf. Eine max. Gesamtdauer des FES ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden, um in den Genuss des möglichen Punktabzuges zu kommen.
Bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten, kann durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Der Punkteabbau auf diese Weise ist nur ein Mal in fünf Jahren möglich. -
Wie hoch ist mein Punktestand derzeit?
Ihren aktuellen Punktestand erfahren Sie über eine Selbstauskunft bei dem hierfür zuständigen KBA. Den Link hierzu mit weiteren Informationen finden Sie weiter unten. Einwände gegen eingetragene Punkte wenden Sie bitte (fristgerecht) an die jeweils zuständige Behörde (meist die Bußgeldstelle oder ein Gericht). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechts- oder bestandskräftige Entscheidungen und die damit zusammenhängende Punktebewertung gebunden. Fragen zu diesen eingetragenen Verstößen richten Sie bitte daher an die eintragende Stelle (Bußgeldstelle/Gericht). -
Hinweise
Aufgrund der Vielzahl an Anfragen und der knappen Personalbesetzung bitten wir, zunächst alle unten aufgeführten Informationsmöglichkeiten zu nutzen und auf allgemeine Anfragen zu verzichten.
Sollten die oben genannten Punktegrenzen erreicht worden sein, teilt das KBA dies wie bisher auch der Fahrerlaubnisbehörde mit. Der Sachverhalt wird dann durch diese geprüft und die tatsächlich zu berücksichtigenden Punkte ermittelt. Sie erhalten dann automatisch Post, im Falle einer Entziehung auch die Gelegenheit zu Stellungnahme.
Anschrift und Erreichbarkeit
Fahreignungsregister (FAER)
Kontakt
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Organisationseinheiten
Name | E-Mail-Adresse |
---|---|
Fahrerlaubnisbehörde |
Links und Downloads
Links und Downloads
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- Antragsstellung online (Öffnet in einem neuen Tab)
- Selbstauskunft beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Umfangreiche Fragen & Antworten des Bundesministeriums (Öffnet in einem neuen Tab)
- Das Straßenverkehrsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)