Pfandleihererlaubnis
Beschreibung
Beschreibung
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gem. § 34 Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.
Bei Wohnort in Duisburg muss der Antrag mit Terminvereinbarung (Öffnet in einem neuen Tab) beim
Bürger- und Ordnungsamt,
Friedrich-Wilhelm-Straße 12-14,
47051 Duisburg,
gestellt werden
Details
Dokumente
1. Personalausweis oder Pass
2. Es ist ein formeller Antrag zu stellen.
Den Vordruck erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt, Königstr. 63-65 (Averdunk-Centrum), 47051 Duisburg, Zimmer 411.
3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9):
zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Ordnungsbehörde - hier: Zimmer 411.
Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Aktenzeichen "32-43-1 § 34 GewO" anzugeben. Sofern bereits eine GmbH , AG oder UG besteht, ist auch dafür ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
4. Führungszeugnis (Belegart 0):
zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt/ Bürgerservicestelle).
Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Aktenzeichen "32-43-1 § 34 GewO" anzugeben.
5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung:
zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.
Sofern bereits eine GmbH , AG oder UG besteht, ist auch dafür eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.
6. Haftpflichtversicherungsnachweis gem. § 8 der Pfandleiherverordnung7. Nachweis der erforderlichen Mittel/ Sicherheiten:
Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden - insbesondere der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten und des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten können auch durch eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden.
8. für eine bereits bestehende GmbH, AG oder UG: Auszug aus dem Handelsregister, zu erhalten bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht, Handelsregister.9. wenn die GmbH, AG oder UG noch in Gründung ist: Gesellschaftsvertrag
Gebühren
- 550,00 €
Bemerkung
Bevor Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.
Ein Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
Ein Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenem Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.
Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleiherverordnung zu beachten. Diese finden Sie unter "Links ins WWW:".
Die Erlaubnis ist grundsätzlich unbegrenzt gültig. Wird das Gewerbe nicht mehr ausgeübt, so muss es bei der zuständigen Gewerbemeldestelle abgemeldet werden. Wird das Gewerbe erneut aufgenommen, muss es lediglich unter Vorlage der bereits erteilten Erlaubnis neu angemeldet werden.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei der Gewerbemeldestelle Königstr.63-65 -Averdunk-Centrum-, 47051 Duisburg, nur mit Termin anzumelden. Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung betragen für natürliche Personen 26,00 €, für juristische Personen ab 33,00 €.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
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Organisationseinheiten
Name | E-Mail-Adresse |
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Allgemeine Gewerbeangelegenheiten | |
Bürger- und Ordnungsamt |
Links und Downloads
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Weitere Links
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