Hilfe für Blinde und Gehörlose
Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten auf Grund eines Landesgesetzes unabhängig von ihrer persönlichen Situation einen finanziellen Ausgleich vom Landschaftsverband Rheinland, um behinderungsbedingte Mehraufwendungen abzudecken.
Beschreibung
Beschreibung
Landesblindengeld
Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird Landesblindengeld gezahlt. Das Landesblindengeld wird unabhängig vom Einkommen gewährt. Leistungen der Pflegekasse sind zum Teil auf das Landesblindengeld anzurechnen.
Hilfe für Gehörlose
Anspruchsberechtigt sind gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Dieser Personenkreis erhält zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe vom Landschaftsverband Rheinland, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordhrein-Westfalen haben.