Digitale Offenlage „Planfeststellung für den Neubau der Wasserstoffleitung Dorsten-Hamborn der Open Grid Europe GmbH“

Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

Planfeststellung für den Neubau der Wasserstoffleitung Dorsten-Hamborn (DoHa) der Open Grid Europe GmbH

Die Open Grid Europe GmbH mit Sitz in 45141 Essen plant den Neubau einer rd. 39 km langen Wasserstoffleitung von Dorsten bis nach Duisburg. Das Projekt trägt den Namen DoHa und ist in zwei Abschnitte unterteilt, die von den Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf bearbeitet werden.

Für den Abschnitt beginnend an der Grenze des Regierungsbezirks Düsseldorf (Loeweg, Gemeinde Schermbeck) bis zum Endpunkt der Leitung auf dem Werksgelände der thyssenkrupp Steel Europe AG /tkSE) beantragt die Open Grid Europe GmbH bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Bezirksregierung Düsseldorf

Az.: 25.05.02.01-04/24

Düsseldorf, den 29.08.2024

 

Mit Schreiben vom 23.08.2024 hat die Open Grid Europe bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Antragsgegenstand der DoHa sind neben der Rohrleitung selbst alle weiteren zu ihrem Betrieb notwendigen technischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Molchschleusen, Absperrarmaturen sowie Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes. Mit der Rohrleitung werden darüber hinaus drei Kabelschutzrohre (KSR, Nennweite DA50) auf der gesamten Länge mit verlegt. Bei grabenlosen Querungen wird ein zusätzliches Ersatz-KSR mitverlegt.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Schermbeck, der Gemeinde Hünxe, der Stadt Dinslaken, der Stadt Oberhausen sowie der Stadt Duisburg beansprucht.

Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Es gilt dabei das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. Durch die Offenlage des Plans einschließlich des vom Vorhabenträger vorgelegten UVP-Berichts erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Vorhaben nach § 18 Absatz 1 UVPG.

Die Auslegung der Planunterlagen inklusive der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) erfolgt gemäß § 43a EnWG ausschließlich in elektronischer Form durch eine Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen können auf den Internetseiten der betroffenen Kommunen und Gemeinden aufgerufen werden. Darüber hinaus erfolgt eine Auslegung der Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf in der Zeit vom 23.09.2024 bis einschließlich 22.10.2024 unter https://www.brd.nrw.de/Services/Offenlagen

Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt auch die Belange von Personen in den Blick, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können. Während des Auslegungszeitraums besteht die Möglichkeit, der Bereitstellung eines elektronischen Speichermediums. Die Einwendungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte telefonisch an die Bezirksregierung Düsseldorf unter 02114753756 oder per Mail an kristian.schmidtbrd.nrwde

1.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 22.11.2024, Einwendungen erheben. Diese sind zu richten an die

Gemeinde Schermbeck, Weseler Str. 2, 46514 Schermbeck

Gemeinde Hünxe, Dorstener Str. 24, 46569 Hünxe

Stadt Dinslaken, Platz d’Agen 1, 46535 Dinslaken

Stadt Duisburg, Burgplatz 19, 47051 Duisburg

Stadt Oberhausen, Schwartzstraße 72, 46042 Oberhausen

oder die

Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf (Anhörungsbehörde)

schriftlich (bitte Aktenzeichen des Verfahrens angeben) oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dienstgebäude „Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf“. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht durch eine elektronische Signatur abgesicherte E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform für Einwendungen oder Äußerungen genügt. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43b EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung.

Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Düsseldorf erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrd.sec.nrwde. Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrd-nrw.de-mailde.

Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.

2.    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG NRW).

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).

3.    Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung der Planunterlagen, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist.

4.    Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18 Abs. 2 UVPG i. V. m. §73 VwVfG NRW).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

5.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW).

8.    Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

9.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

-       dass die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Düsseldorf ist,

-       dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-       dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

-       dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist. 

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und gespeichert.

Die Daten erhält neben der Planfeststellungsbehörde auch die Vorhabenträgerin.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. § 43 EnWG, § 73 VwVfG.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html.

Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffene Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.