Offenlage Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach

Antrag der RWE Power AG auf „Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“. 

Der Antrag/ Plan, der UVP-Bericht und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (siehe dazu die Ausführungen unter 5. unten) stehen in der Zeit vom 09.09.2024 bis einschließlich 08.10.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Außerdem sind der Antrag und zugehörige Unterlagen einzusehen bei der Stadt Duisburg im Stadthaus:

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement; Raum U28

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

Eingang Moselstraße

47051 Duisburg

 

Montags: nur mit vorheriger telefonischer Absprache unter 0203-283 4752 oder unter beteiligungen-toebstadt-duisburgde 

Dienstags und mittwochs: 08:00 - 13:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Donnerstags: nur mit vorheriger telefonischer Absprache unter 0203-283 4752 oder unter beteiligungen-toebstadt-duisburgde 

Freitags: 08:00 – 14:00 Uhr

Bitte bei der Pförtnerloge anmelden

Auskunft erteilt Frau Würschem, 0203-283 4752

Weitere Offenlageorte und Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Bekanntmachungstext, erschienen im Amtsblatt Duisburg vom 30.08.2024:

 

 

 

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Geschäftszeichen 60.90.02-001/2024-006                                                                                Dortmund,07.08.2024
 

B E K A N N T M A C H U N G

Antrag der RWE Power AG auf „Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“

Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der absehbaren Beendigung der Braunkohlengewinnung im Rheinischen Braunkohlenrevier den Antrag vom 26.06.2024 auf Zulassung des „Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“ gestellt, für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren entsprechend der §§ 52 Abs. 2a i. V. m. 57a Bundesberggesetz (BBergG) durchzuführen ist. Zu den Bestandteilen der Rheinwassertransportleitung zählen u. a. das Entnahmebauwerk im Uferbereich des Rheins in Dormagen, ein Pumpbauwerk in Dormagen, ein Verteilbauwerk in Grevenbroich (Allrath) und ein Auslaufbauwerk am Tagebau Hambach in Elsdorf.

Die Antragstellerin hat den Antragsunterlagen einen UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beigefügt. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i. V. m. § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVPV-Bergbau), Nr. 19.8.1 der Anlage 1 zum UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG.

Zum Abschluss der Rekultivierung für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler, für die Versorgung der Feuchtgebiete im Nordraum des Tagebaus Garzweiler und für die Schaffung dauerhaft stabiler Grundwasserverhältnisse ist der Bau der Rheinwassertransportleitung einschließlich dazugehöriger baulicher Anlagen bis 2030 erforderlich. Dafür sollen aus dem Rhein bei Dormagen in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand nach einem gestaffelten Entnahmekonzept bis zu 18 m³/s Wasser entnommen und über ein ca. 45 km langes Rohrleitungssystem zu den Tagebauen Hambach und Garzweiler gefördert werden. Der Zeitraum für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler bis zur Erreichung der jeweiligen Zielwasserstände beträgt rund 40 Jahre. Anschließend soll die Rheinwassertransportleitung noch voraussichtlich rund weitere 30 Jahre betrieben werden, um Versickerungsverluste auszugleichen, bis die Seen vollständig vom natürlichen Grundwasserzustrom gespeist werden können.

Die RWE Power AG beantragt,

· die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Errichtung und den Betrieb der Rheinwassertransportleitung,

· nachfolgende wasserrechtliche Erlaubnisse zu erteilen:

a)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme aus dem Rhein (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG),

b)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grund-, Niederschlags- und Sickerwasser (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) im Zusammenhang mit der Bauwasserhaltung sowie die Ableitung und anschließende Einleitung und/ bzw. Versickerung der gehobenen Wässer (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

c)    Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von festen Stoffen in den Grundwasserkörper (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), insbesondere für das Einbringen von Rohrleitungen, Baukörpern, Mikropfählen,

d)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Pumpwerks in den Rhein (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 57 Abs. 1 WHG),

e)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Verteilbauwerks über den Wegeseitengraben des Krahwinkelweges in das Regenrückhaltebecken der Stadt Grevenbroich (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

f)     Wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Auslaufbauwerks in das Grundwasser (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 57 Abs. 1 WHG)

g)    Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen fester Stoffe in den Köttelbach zur Herstellung einer temporären Verrohrung von einer Länge von 10 m zur Überleitung der Baustraße während der Bauzeit (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

h)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser von der geschotterten Betriebsfläche des Entnahmebauwerks im Betriebszustand in den Rhein (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 57 Abs. 1 WHG),

i)     Wasserrechtliche Erlaubnis zur vorübergehenden Aufstauung des Gohrer Grabens sowie des Gillbachs während der Einbringung einer temporären Verrohrung im Rahmen der offenen Gewässerkreuzung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) sowie wasserrechtliche Erlaubnis zur Einbringung fester Stoffe in diese Gewässer durch temporäre Verrohrung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

j)     Wasserrechtliche Erlaubnis für das temporäre Aufstauen des Köttelbaches sowie des technischen Gewässers zum Einsatz einer Pumpe (im Rahmen der geplanten Gewässerkreuzung) sowie die wasserrechtliche Erlaubnis, um aus diesen Gewässern jeweils Wasser zu entnehmen und in das jeweils gleiche Oberflächengewässer wiedereinzuleiten mittels Pumpeneinsatz (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 WHG),

k)    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagsversickerung bezgl. der vorgesehenen geschotterten Baustelleneinrichtungsflächen in das Grundwasser (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

l)     Wasserrechtliche Erlaubnis zur Wiedereinleitung des Wassers bei Entleerung der Leitung in den Rhein in außergewöhnlichen Ereignissen (§§ Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 WHG entfaltet der Rahmenbetriebsplan als Planfeststellungszulassung keine Entscheidungskonzentration hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen wasserrechtlichen Benutzungen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach §§ 8, 9 WHG werden daher durch die RWE Power in den Antragsunterlagen gesondert beantragt. Für die Erteilung der bergrechtlichen Zulassung und der wasserrechtlichen Erlaubnisse (siehe jeweils oben) ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Hiermit wird gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1, 19 UVPG - i.V.m. § 2 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes – PlanSiG - die Veröffentlichung des Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) bekannt gemacht.

Der Antrag/ Plan, der UVP-Bericht und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (siehe dazu die Ausführungen unter 5. unten) stehen in der Zeit vom 09.09.2024 bis einschließlich 08.10.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter

https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Des Weiteren liegen die vorgenannten Unterlagen im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Stadt Bedburg
Fachbereich 5

Etage 2

Raum 2.37

Am Rathaus 1

50181 Bedburg

 
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr

Mo und Do: 14:00 – 16:00 Uhr

Di: 14:00 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung über stadtplanungbedburgde erwünscht. 


Stadt Bergheim
Altes Rathaus

Abteilung 8.1

1. Etage

Raum 1.96

Bethlehemer Straße 9-11

50126 Bergheim
Mo - Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Do: 13:30 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung unter 02271-89 754, 02271-89 680, andreas.metzmacherbergheimde oder kerstin.hoffmannbergheimde erforderlich.


Stadt Dinslaken
Technisches Rathaus

Fachbereich Stadtentwicklung

1. OG, Flur neben Raum 159

Hünxer Straße 81

46537 Dinslaken
Mo – Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Mo – Do: 14:00 – 16:00 Uhr


Stadt Dormagen
Technisches Rathaus

EG, Zimmer 0.25

Mathias-Giesen-Straße 11

41540 Dormagen
Mo – Mi: 08:30 – 12:00 Uhr

Do: 14:00 – 18:00 Uhr

Fr: 08:30 – 12:00 Uhr

Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten unter stadtplanungstadt-dormagende erforderlich.


Stadt Duisburg
Stadthaus

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Raum U28

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

Eingang Moselstraße

47051 Duisburg
Mo: nur mit vorheriger telefonischer Absprache unter 0203-283 4752

Di – Mi.: 08:00 - 13:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Do: nur mit vorheriger telefonischer Absprache unter 0203-283 4752

Fr: 08:00 – 14:00 Uhr

Bitte bei der Pförtnerloge anmelden.


Stadt Düsseldorf
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

Fachbereich 19/4 Gewässerschutz und Altlasten

4. Etage, Raum 411

Brinckmannstraße 7

40225 Düsseldorf
Mo – Do: 08:00 – 15:30 Uhr

Terminvereinbarung unter 021189-25079 oder 021189-26862 erforderlich 


Stadt Elsdorf
Fachbereich 4.20

Abteilung Stadtplanung und Bauaufsicht

1. Etage, Raum 120

Gladbacher Straße 111

50189 Elsdorf
Mo, Mi, Do, Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Di: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 – 18:00 Uhr


Stadt Emmerich am Rhein
Fachbereich 5 für Stadtentwicklung

Etage 2 – Altbau, auf dem Flur und im Raum 214

Geistmarkt 1

46446 Emmerich am Rhein
Mo – Fr: 08:30 – 12:00 Uhr

Mo – Mi: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung unter 02822 751517 oder regina.pommerinstadt-emmerichde erforderlich.


Stadt Grevenbroich
Neues Rathaus

Rathauserweiterung

Fachbereich Stadtplanung/Bauordnung

2. Etage, Zimmer 212

Ostwall 6

41515 Grevenbroich
Mo, Mi, Do, Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Do: 14:00 – 16:30 Uhr

Terminvereinbarung unter 02181-608439 oder 02181-608440 erforderlich.


Stadt Kalkar
Fachdienst 2.1 – Planen, Bauen, Grünordnung

2. Etage, Raum 303

Markt 20

47546 Kalkar
Mo - Fr: 08:00 – 12:30 Uhr

Mo: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung unter 02824 13129 oder marius.saegertkalkarde erforderlich.


Stadt Kleve
FB Planen und Bauen

4. Etage im Foyer am Infopunkt

Minoritenplatz 1

47533 Kleve

 
Mo – Fr: 08:30 – 12:30 Uhr

Mo und Mi: 14:00 – 17:00 Uhr

Do: 14:00 – 16:00 Uhr


Stadt Krefeld
Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften

3. Etage, Raum 327

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld
Mo – Fr: 08:30 – 12:30 Uhr

Mo – Mi: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 - 17:30 Uhr

Terminvereinbarung unter 0215186-3846 oder 0215186-3801 oder fb62krefeldde erforderlich.


Stadt Meerbusch
Stadtbibliothek Meerbusch

Lank-Latum

Foyer

Wittenberger Straße 21

40668 Meerbusch
Mo - Fr: 09:00 – 12:00 Uhr

Mo – Do: 13:00 – 16:00 Uhr

 
Stadt Monheim am Rhein
Rathaus

Bereich Stadtplanung und Bauaufsicht

2. OG, zwischen Zimmer 219 und 220

Rathausplatz 2

40789

Monheim am Rhein
Mo: 08:30 – 12:00 Uhr

Do: 13:00 – 17:30 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Terminvereinbarung unter stadtplanungmonheimde erforderlich.

 
Stadt Neuss
Rathaus

3. Etage, Zimmer 3.802, Eingang 5

Michaelstraße 50

41460 Neuss
Mo – Mi: 08:30 – 16:00 Uhr

Do: 08:30 – 18:00 Uhr

Fr: 08:30 – 12:30 Uhr


Stadt Rees
Stadtarchiv Rees

Hermann-Terlinden-Weg 1

46459 Rees
Mo – Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Mo – Do: 14:00 – 16:00 Uhr

Terminvereinbarung unter 02851 – 51480 erwünscht.


Stadt Rheinberg
Rathaus

Fachbereich 61

Stadtentwicklung, Bauordnung und Umwelt

2. Etage, Raum 248

Kirchplatz 10

47495 Rheinberg
Mo – Fr: 08:30 – 12:00 Uhr

Mo – Mi: 13:00 – 16:00 Uhr

Do: 13:00 – 17:00 Uhr

Terminanmeldung unter 02843 171460 oder christiane.sasserheinbergde empfohlen.


Gemeinde Rommerskirchen
Fachbereich Planung, Gemeindeentwicklung, Mobilität und Nachhaltigkeit

1. OG, Raum 1.17

Bahnstraße 51

41569 Rommerskirchen
Mo – Fr: 08:00 – 12:30 Uhr

Di: 14:00 – 16:30 Uhr

Do: 14:00 – 18:00 Uhr

Terminanmeldung außerhalb der genannten Zeiten unter 02183-800 12, 02183-800 22, ariane.batenburgrommerskirchende oder heike.rothrommerskirchende erforderlich.


Stadt Voerde
FB 6, FD 6.1 – Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz

2. Etage, Raum 232

Rathausplatz 20

46562 Voerde
Mo – Fr: 08:00 – 12:00 Uhr 

Mo – Do: 14:00 – 16:00 Uhr


Stadt Wesel
Rathausanbau

Fachbereich Stadtentwicklung

3. Etage, Raum 337

Klever-Tor-Platz 1

46483 Wesel
Mo – Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Mo – Do: 14:00 – 16:00 Uhr


Stadt Xanten
Rathaus der Stadtverwaltung Xanten

FB Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege

SG Stadtplanung

3. OG Neubau

Karthaus 2

46509 Xanten
Mo – Do: 08:00 – 16:00 Uhr

Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Bei einigen Stellen sind zur Einsichtnahme vorab Terminvereinbarungen erforderlich. Die jeweiligen Kontaktdaten sind der zuvor genannten Auflistung zu entnehmen.

Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)

https://uvp-verbund.de/nw

im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.

 

1.         Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 08.11.2024,

 

·         bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund

oder

·         bei den oben in der Liste genannten Gemeinden und Städten (siehe Kontaktdaten dort)

 

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Das Gleiche gilt für etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW.

 

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

 

Grundsätzlich sind Einwendungen und Stellungnahmen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 Abs. 1 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Josef-Schregel-Str. 21 in 52349 Düren, nach vorheriger Absprache mit Herrn Jeglorz, Tel.: 02931/82-6419, E-Mail: maximilian.jeglorzbra.nrwde , möglich.

 

Gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:

 

·         durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststellebra-nrw.de-mailde

 

oder

 

·         durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststellebra.sec.nrwde.

 

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg 

 

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/kontakt-besuchszeiten

 

verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung:

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-  

bezirksregierung-arnsberg 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).

Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

2.      Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW oder einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG erörtert.

Der Termin bzw. Online-Konsultation werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von dem Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW). 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugang zum Erörterungstermin haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins bzw. der Online-Konsultation beendet.

3.      Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme an einer Erörterung bzw. der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4.      Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).

5.      Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen

          Folgende Fachunterlagen hat die RWE Power vorgelegt:

·         Fachbeitrag Artenschutz (vertiefende Artenschutzprüfung ASPII) einschl. Kartierbericht und Planunterlage Kartierung

·         Fachbeitrag Schallausbreitungsberechnungen der bauzeitlichen Einwirkungen an exemplarischen Standorten für lärmsensible Tierarten

·         Fachbeitrag Landschaftspflegerischer Begleitplan einschl. Bestands-/Konflikt-/Maßnahmenplan

·         Unterlage zu naturschutzrechtlichen Befreiungstatbeständen nach § 67 BNatSchG (einschl. Befreiungskarte) 

·         FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301)

·         Fachbeitrag Hydro-numerische Modellierung Verdriftung Fischeier 

·         FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303)

·         Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

·         Fachbeitrag Baustellenentwässerung und Wasserhaltungskonzept Gesamtbaumaßnahme

·         Entwässerungsberichte Auslaufbauwerk, Verteilbauwerk, Pumpbauwerk

·         Bericht Gewässerkreuzungen

·         Hochwasserschutz 

o   Hochwasserschutz Rhein allgemein

o   Hochwasserschutz Rhein Bau und Betrieb

o   Abflussuntersuchung Entnahmebauwerk Rhein

o   Stellungnahme Spundwandarbeiten Deichertüchtigung

o   Hochwasserschutz Wegebau

o   Hochwasserschutz Erft

o   Stellungnahme Schüttrumpf Wegebau

o   Geotechnischer Bericht EBW inkl. Prüfbericht

o   Geotechnischer Bericht Deich inkl. Prüfbericht

o   Geotechnischer Bericht PBW inkl. Prüfbericht

·         Erschütterungstechnische Untersuchung zur Errichtung der Rheinwassertransportleitung

·         Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Betrieb des Pumpbauwerks und Entnahmebauwerks

·         Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Betrieb des Verteilbauwerks

·         Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Betrieb des Auslaufbauwerks

·         Schallausbreitungsberechnungen der bauzeitlichen Einwirkungen an einem exemplarischen Standort gemäß AVV Baulärm sowie überschlägige Extrapolation der Einwirkungen in den gesamten Bereichen entlang der geplanten Leitung

·         Fachbeitrag Archäologie 

·         Bodenschutzkonzept

 

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie

 

Im Auftrag:

gez. Maximilian Jeglorz

 

 

Duisburg, den 12.08.2024

 

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

 

Falko Kupsch

(Vertretung der Amtsleitung)

 

Auskunft erteilt:

Amt für Stadtentwicklung 

und Projektmanagement

Frau Würschem

Tel.: 0203-283-4752