Allgemeine Information zum Cannabisgesetz

Zum 01. April 2024 ist das Bundesgesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz -CanG) in Kraft getreten.

Aktuelle Reglungen

Nach den Vorgaben zur Einhaltung von Jugendschutzmaßnahmen sind beim Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit Beschränkungen zu beachten. D.h., der Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet. Zudem sind sog. Schutzzonen zu beachten. Das Rauchen eines Joints in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten ist untersagt. Eine Sichtweite ist danach bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. In Fußgängerzonen besteht darüber hinaus ein Konsumverbot von Cannabis zwischen 7 und 20 Uhr. Eine Übersichtskarte für das Stadtgebiet der Stadt Duisburg, die die vorgeschriebenen Schutzzonen ausweisen, wird derzeit erarbeitet und soll möglichst kurzfristig als Link zur Verfügung gestellt werden.

Personen, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben, ist nach dem Gesetz der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei weiblichen Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Außerdem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt wird.

Ab dem 01.07.2024

Ab dem 01.07.2024 treten dann die Regelungen zum gemeinschaftlichen nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen in Kraft. Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Cannabisgesetzes sind grundsätzlich die Behörden des Landes zuständig. Die Länder müssen sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Darüber hinaus werden die Länder per Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Wann solche Zuständigkeitsregelungen beabsichtigt sind, ist der Stadt Duisburg bisher noch nicht bekannt. Insofern können zum Cannabisgesetz zu diesem Zeitpunkt inhaltliche Fragen, Anträge o.ä. weder telefonisch noch schriftlich beantwortet werden.